Arbeitsplatzsuche im Internet und die Geheimsprache der Arbeitgeber
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Glücklich
ist, wer in den heutigen Zeiten einen festen Arbeitsplatz hat.
Wer sich aber auf Arbeitsplatzsuche begeben muss, sollte darauf
achten, dass er von seinen vorherigen Arbeitgebern jeweils ein Zeugnis
bekommen hat. Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch
auf ein Zeugnis. Dieser Anspruch verjährt auch erst nach drei
Jahren. Doch ist es immer besser, den Anspruch auf das Zeugnis möglichst
direkt nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses durchzusetzen.
Im Zeugnis müssen auf jeden Fall immer der Namen des Beschäftigten
und dessen Geburtsdatum stehen. Dann unterscheidet man zwischen
einem einfachen und einem qualifiziertem Arbeitszeugnis. In ersterem
stehen lediglich die Basisdaten:
Herr Hans Müller, geboren am 13. Mai 1962 ist seit dem
1. August 2001 als Fahrer bei uns beschäftigt. Herr Müller
scheidet auf eigenem Wunsch aus unserem Unternehmen aus. Wir bedauern
dies und wünschen ihm für seine berufliche und private
Zukunft alles Gute.
Diese Art des Zeugnisses ähnelt mehr einer Arbeitsbescheinigung
und sagt nichts Wesentliches über die Arbeits- und Einsatzbereiche
oder Qualifikationen des Arbeitnehmers aus.
Ein qualifiziertes Zeugnis hingegen enthält weitere Angaben
über Arbeitsqualität und -leistung, über das Verhalten
Mitarbeitern, Vorgesetzen und Kunden gegenüber. Hier wird dann
auch die berüchtigte Geheimsprache
der Arbeitgeber eingesetzt. Eine Note eins bedeutet folgender Satz:
Herr Müller hat die ihm übertragenen Aufgaben stets
zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
Wichtig sind hierbei die Worte stets und vollsten.
Nur das gewährleistet die Note eins, denn die nächste
Abstufung wäre schon: stets und vollen,
also eine Note zwei. Hinweise zur Sprache der Arbeitszeugnisse finden
sich beispielsweise auf der Seite www.arbeitsrecht.de.
Wichtig ist auch, dass ein Zeugnis auf dem Briefpapier des Unternehmens
ausgedruckt wird und grammatikalisch korrekt und ohne Rechtschreibfehler
ist. Das Zeugnis muss zudem ein Datum und die Unterschrift des Arbeitgebers
bzw. dessen Bevollmächtigten haben.
Interessant ist auch, was nicht geschrieben wird. So drücken
die guten Wünsche am Ende eines Zeugnisses auch für die
private Zukunft eine Wertschätzung und Sympathie für den
Arbeitnehmer aus. Gleiche gilt für das Bedauern über das
Ausscheiden und der Dank für die geleistete Arbeit.
Der moderne Arbeitnehmer nutzt heute selbstverständlich das
Internet für die Jobsuche und hierbei gibt es zwischenzeitlich
einige Dienstleister mit sehr umfangreichen Angeboten. So bietet
der Dienstleister Jobscout24 nicht nur Jobs in Deutschland an, sondern
auch im deutschsprachigen Ausland. Suchen Sie beispielsweise nach
Jobs Zürich, so haben Sie die ch-Domain, Deutschland-Angebote
findet man natürlich in der de-Domain. Sind Sie auf dem Portal
www.stepstone.de auf Jobsuche, so schauen Sie doch mal auf die Seite
www.stepstone.de/Karriere-Bewerbungstipps/ . Hier haben Sie neben
den allgemeinen Tipps wie Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Vorstellungsgespräch
auch Mustervorlagen, kommentierte Beispiele für Lebensläufe,
einen Gehalts-Checker oder auch Tipps für die nächste
Gehaltsverhandlung.
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