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Arbeitsplatzsuche im Internet und die Geheimsprache der Arbeitgeber

Arbeitsplatzsuche InternetGlücklich ist, wer in den heutigen Zeiten einen festen Arbeitsplatz hat.

Wer sich aber auf Arbeitsplatzsuche begeben muss, sollte darauf achten, dass er von seinen vorherigen Arbeitgebern jeweils ein Zeugnis bekommen hat. Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis. Dieser Anspruch verjährt auch erst nach drei Jahren. Doch ist es immer besser, den Anspruch auf das Zeugnis möglichst direkt nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses durchzusetzen.

Im Zeugnis müssen auf jeden Fall immer der Namen des Beschäftigten und dessen Geburtsdatum stehen. Dann unterscheidet man zwischen einem einfachen und einem qualifiziertem Arbeitszeugnis. In ersterem stehen lediglich die Basisdaten:

„Herr Hans Müller, geboren am 13. Mai 1962 ist seit dem 1. August 2001 als Fahrer bei uns beschäftigt. Herr Müller scheidet auf eigenem Wunsch aus unserem Unternehmen aus. Wir bedauern dies und wünschen ihm für seine berufliche und private Zukunft alles Gute.“

Diese Art des Zeugnisses ähnelt mehr einer Arbeitsbescheinigung und sagt nichts Wesentliches über die Arbeits- und Einsatzbereiche oder Qualifikationen des Arbeitnehmers aus.

Ein qualifiziertes Zeugnis hingegen enthält weitere Angaben über Arbeitsqualität und -leistung, über das Verhalten Mitarbeitern, Vorgesetzen und Kunden gegenüber. Hier wird dann auch die „berüchtigte“ Geheimsprache der Arbeitgeber eingesetzt. Eine Note eins bedeutet folgender Satz:

„Herr Müller hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“

Wichtig sind hierbei die Worte „stets“ und „vollsten“. Nur das gewährleistet die Note eins, denn die nächste Abstufung wäre schon: „stets“ und „vollen“, also eine Note zwei. Hinweise zur Sprache der Arbeitszeugnisse finden sich beispielsweise auf der Seite www.arbeitsrecht.de.

Wichtig ist auch, dass ein Zeugnis auf dem Briefpapier des Unternehmens ausgedruckt wird und grammatikalisch korrekt und ohne Rechtschreibfehler ist. Das Zeugnis muss zudem ein Datum und die Unterschrift des Arbeitgebers bzw. dessen Bevollmächtigten haben.

Interessant ist auch, was nicht geschrieben wird. So drücken die guten Wünsche am Ende eines Zeugnisses auch für die private Zukunft eine Wertschätzung und Sympathie für den Arbeitnehmer aus. Gleiche gilt für das Bedauern über das Ausscheiden und der Dank für die geleistete Arbeit.

Der moderne Arbeitnehmer nutzt heute selbstverständlich das Internet für die Jobsuche und hierbei gibt es zwischenzeitlich einige Dienstleister mit sehr umfangreichen Angeboten. So bietet der Dienstleister Jobscout24 nicht nur Jobs in Deutschland an, sondern auch im deutschsprachigen Ausland. Suchen Sie beispielsweise nach Jobs Zürich, so haben Sie die ch-Domain, Deutschland-Angebote findet man natürlich in der de-Domain. Sind Sie auf dem Portal www.stepstone.de auf Jobsuche, so schauen Sie doch mal auf die Seite www.stepstone.de/Karriere-Bewerbungstipps/ . Hier haben Sie neben den allgemeinen Tipps wie Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Vorstellungsgespräch auch Mustervorlagen, kommentierte Beispiele für Lebensläufe, einen Gehalts-Checker oder auch Tipps für die nächste Gehaltsverhandlung.

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